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Ordnungs- und Bürgeramt

Führungszeugnis, beantragen


Kurzinformationen

 

Voraussetzungen:

  • Die Ausstellung kann ausschließlich für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erfolgen.
  • Gemeldete Anschrift in der Gemeinde Wusterhausen/Dosse (Nebenwohnsitz genügt).
  • Persönliche Vorsprache


Ausnahmen:

  • Für Minderjährige (14. bis 17. Lebensjahr) ist auch der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt.
  • Bei geschäftsunfähigen Personen muss der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen. Eine Vertretungsvollmacht ist vorzulegen.
  • Sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig.
  • Nur bei erweitertem Führungszeugnis: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen

 


Beschreibung

 

Das Führungszeugnis ist eine gedruckte Urkunde, die vom Bundeamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de) in Bonn auf Antrag ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. Der Antrag wird im Einwohnermeldeamt angenommen und dann elektronisch an das Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz weitergeleitet. Von dort aus wird das Führungszeugnis per Post verschickt.

Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel acht bis 14 Tage. In dringenden Fällen kann man mit dem Originalantrag, den man im Einwohnermeldeamt stellt, beim Bundesjustizamt für Justiz in 53113 Bonn, Adenauerallee 99 - 103 vorsprechen und erhält dort das Führungszeugnis sofort.

Unterschieden werden folgenden Belegarten:

Belege Belegart Zweck
Grundfälle N für private Zwecke
O zur Vorlage bei einer Behörde, wenn das Führungszeugnis dieser unmittelbar übersandt werden soll
Erweitertes Führungszeugnis NE siehe N, bei Arbeit mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen
OE siehe O, bei Arbeit mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen

Notwendige Unterlagen

 

  • Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Gegebenfalls eine Vertretungsvollmacht bei geschäftsunfähigen Personen
  • Gegebenfalls schriftliche Anforderung der Stelle, die ein erweitertes Führungszeugnis verlangt

 


Fristen

 

Nicht vorhersehbar, da die eigentliche Bearbeitung nicht durch die Meldebehörde erfolgt. In der Regel ein bis zwei Wochen.

 


Gebühren

 

13,00 Euro

 

Gebührenbefreiung bei Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung oder gleichzusetzende Tätigkeit.

 


Weiterführendes

 

Informationen zum erweiterten Führungszeugnis

 

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.
Bislang wurden ins Führungszeugnis nur Strafen über 90 Tagessätzen oder drei Monaten Gefängnis aus dem Zentralregister übernommen. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.

 


Ansprechpartner

Frau Pluskotta
Raum 1.02
Telefon (033979) 87717

Frau Sommerfeld
Raum 1.02
Telefon (033979) 87717