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Tierseuchenallgemeinverfügung - Einrichtung einer Sperrzone nach Geflügelpestausbruch

Wusterhausen/Dosse, den 24.01.2022

In einem Geflügelbestand in Großderschau (Landkreis Havelland) ist der Ausbruch der Geflügelpest am 21. Januar 2022 amtlich festgestellt worden.

Um den betroffenen Betrieb wird eine Sperrzone eingerichtet. Diese Sperrzone umfasst die „Schutzzone“ (früher „Sperrbezirk“) mit einem Mindestradius von 3 km um den betroffenen Betrieb sowie eine „Überwachungszone“ (früher „Beobachtungsgebiet“) mit einem Mindestradius von 10 km um den betroffenen Betrieb. Die Überwachungszone grenzt die Schutzzone nach außen hin ab.

Die einzurichtende Sperrzone (Schutzzone und Überwachungszone) erstreckt sich über die Kreisgrenze in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin.

Ich ordne deshalb folgende Maßnahmen an:

A. Es wird eine Schutzzone festgelegt, die anteilig Gebiete folgender Ämter/Gemeinden und Gemarkungen umfasst:

Amt Neustadt (Dosse), Gemarkungen Sieversdorf, Dreetz, Giesenhorst

Der äußere Rand der Schutzzone wird durch den Verlauf der folgenden Linie gebildet:

Beginnend an der Landkreisgrenze OPR/HVL, kommend aus Richtung „Rübehorst“ (HVL), der Gemarkungsgrenze Babe entlang der „alten Jäglitz“ folgend bis Höhe „Neuroddahn“. Dort den Weg (Verlängerung des Bohlweges) in Richtung Nord-Ost ca. 3,3 km über die „Horningwiesen“ folgen. Der Kreuzungspunkt zum Feldweg ist in gedachter Linie in Richtung Süd-Ost bis zum Feuerberg beim Dorf „Sieversdorf“ zu verlängern bis zur Kreuzung L 102/Hauptstr. 68. Von hier in gedachter Linie Richtung Ost-Süd zur „Dosse“, dem „Dosse“-Verlauf folgend Richtung Nord-Ost bis an die Gemarkungsgrenze Hohenofen. Dieser in Richtung Ost-Süd folgend bis zum „Scheidgraben“. Von hier in gedachter Linie Richtung Süd-Ost bis zur Kreuzung Dreetzer Straße/“Rhin“. Den „Rhin“-Verlauf Richtung Westen folgend bis zum „Großer Grenzgraben Rhinow“.

 

B. Zusätzlich zur Schutzzone wird eine Überwachungszone festgelegt, die die Schutzzone umschließt und folgende Ämter/Gemeinden und Gemarkungen umfasst:

Amt Neustadt (Dosse), Gemarkungen Sophiendorf, Lohm, Roddahn, Babe, Zernitz, Koppenbrück, Leddin, Plänitz, Neustadt/Dosse, Sieversdorf, Hohenofen, Kampehl, Dreetz, Giesenhorst, Bartschendorf, Michaelisbruch

Gemeinde Wusterhausen, Gemarkung Segeletz

C. Maßnahmen, welche in der Schutzzone und in der Überwachungszone gelten:

1. Wer in der Schutz- oder Überwachungszone Geflügel oder Federwild hält, hat dies dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft unverzüglich unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere im Bestand, ihrer Nutzungsart und des Standorts sowie jedes verendete Tier und jede Änderung innerhalb des Bestands mitzuteilen.

2. Wer in der Schutz- oder Überwachungszone Geflügel oder Federwild hält, hat diese Tiere von wildlebenden Vögeln abzusondern. Die gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss; werden als Seitenbegrenzung Netze oder Gitter verwendet, so darf deren Maschenweite maximal 25 mm betragen.

3. Geflügel oder Federwild darf nicht in einen Bestand innerhalb der Sperrzone verbracht werden.

4. Folgende Tiere und Erzeugnisse von Geflügel oder Federwild inkl. Futtermittel und tierische Nebenprodukte, die in der Schutz- oder Überwachungszone gehalten wurden, dürfen nicht aus dem Betrieb heraus verbracht werden.

5. Betriebe, die Geflügel oder Federwild halten, haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die Tiere einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft unverzüglich mitzuteilen.

6. Betriebe, die Geflügel und Federwild halten, haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Tieren im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten.

7. Betriebe, die Geflügel oder Federwild halten, haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

8. Betriebe, die Geflügel oder Federwild halten, haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten Tieren als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 beim folgenden beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen:

SecAnim GmbH - Tel. 03561 68460

Die Beseitigung ist erst nach Rücksprache mit dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft zulässig.

9. Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.

10. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

11. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen Geflügel oder Federwild frisches Fleisch und tierische Nebenprodukte von diesen, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

D. Maßnahmen, die nur in der Schutzzone zusätzlich gelten:

1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Vögel, Eier oder Tierkörper der Vögel einer der unter C.1. genannten Tieren nicht befördert werden.

2. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.

E. Sofortige Vollziehbarkeit

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes ordne ich, die sofortige Vollziehung der o. g. Maßnahmen an.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

F. Ausnahmeregelungen

Ausnahmen können nur schriftlich beim Amtstierarzt beantragt werden.

G. Inkrafttreten

Die Allgemeinverfügung tritt am 25. Januar 2022 in Kraft.

 

Die Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung kann während der Dienstzeiten im Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises OPR, 16816 Neuruppin, Neustädter Str. 14 nach vorheriger Anmeldung (Tel. 03391 688 3954, -3901 oder e-Mail an ">) eingesehen werden.

Heiland
Amtstierärztin