Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Rhin-/Havelluch“

Wusterhausen/Dosse, den 02.06.2026

In der Zeit vom 13. Juli 2026 bis zum 30. April 2027 führen der Wasser- und Bodenverband „Rhin-/ Havelluch“ und die von ihm beauftragten Unternehmen die planmäßige Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen. Im Sinne der Regelungen des § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Verbindung mit den §§ 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir hiermit rechtzeitig vorher die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an. Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG, haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie die Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren,vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerschutzstreifen so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird! Die Breite der Gewässerschutzstreifen (Uferbereiche) beträgt bei Gewässern II. Ordnung und Gewässern I. Ordnung 5,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus. In Vorbereitung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir alle Anlieger, die freie Zufahrt zum Gewässer zu gewähren, indem z.B. Durchfahrten geöffnet und ortsveränderliche Koppelzäune, Hochsitze Stroh-/Heuballen aus dem Gewässerrandstreifen herausgesetzt werden. Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig! Unabhängig davon müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungs- oder Dräneinläufe u. ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden. Temporäre Weidezaungeräte, Kabel, Wasserrohre etc. sind ebenfalls kenntlich zu machen oder zu entfernen. Der Unterhaltungsplan für 2026/2027 kann innerhalb der Geschäftszeiten, Mo-Do 8-12 und 13-16 Uhr und Fr. 8-12 Uhr, in der Verwaltung des Verbandes eingesehen werden. Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Wasser- und Bodenverband „Rhin-/Havelluch“,

16833 Fehrbellin, Gewerbepark 25,
Telefon: 033932-70250, E-Mail: .
Fehrbellin, den 27.05.2026
Gez. H.-René Philipp
Geschäftsführer

 

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