Seit dem 01. Juli 2024 gilt die neue Hundehalterverordnung im Land Brandenburg.
Demnach muss die Haltung eines jeden Hundes zusätzlich zur steuerlichen Anmeldung, unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt werden. Auch bereits existierende Hunde, die bislang steuerlich, jedoch nicht ordnungsrechtlich gemeldet sind, müssen nachgemeldet werden. Die Frist zur Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder wurde auf 8 Wochen verkürzt. Demnach sind alle Hunde mittels eines Mikrochip-Transponders zu kennzeichnen (§ 2 Abs. 1 S. 1 HundehV). Die Übergangsfrist beträgt 6 Monate, somit müssen zum 31.01.2025 alle Hundebesitzer Ihrer Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht nach §2 nachkommen.
Sofern Sie der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht nicht nachkommen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann § 16 Abs. 2 S. 1 HundehV.
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK) https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik
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